Allgemeine Geschäftsbedingungen der MASH GmbH

1. Wir erbringen unsere Transport- und Lagerleistungen auf Grundlage der ADSp. Wir senden Ihnen die ADSp auf Wunsch gerne zu, Sie können sie aber auch auf unserer Website unter ADSp einsehen.

2. Unsere Preise verstehen sich als Frachtpreise, zzgl. Nebenkosten, wie Maut, Fährenkosten, Tunnelgebühren (die jeweils nach Beleg ohne Aufschlag zu zahlen sind) und Umsatzsteuer.

3. Terminzusagen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich so bezeichnen.Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Unwetter etc.

4. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Datum der Rechnungen rein netto zur Zahlung fällig.

5. Die uns von Kunden gemachten Angaben zum Gewicht der Waren (einschließlich Verpackung) sind verbindlich.Unsere Kunden sind verpflichtet, uns auf besondere Gefahren im Zusammenhang mit den Transporten im Rahmen ihrer Anfragen/Aufträge hinzuweisen und die Waren mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, etwa zu bestimmten Gefahrenklassen (CLP -Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) zu versehen.Unsere Kunden haften für Schäden und Kosten, die entstehen, weil die genannten Gewichte höher sind, als die tatsächlichen Gewichte der Waren oder Hinweise auf Gefahren die mit dem Transport verbunden sind, nicht erfolgten, insbesondere keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Kennzeichnung erfolgte.

6. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich nach Ziffer 30 der ADSp.

7. In Ergänzung zu den ADSp gelten folgende Versicherungsbedingungen:Für unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gilt Ziffer 23 der ADSp. Unsere Haftung beschränkt sich, soweit wir im Einzelfall mit dem Kunden keine andere Vereinbarung treffen auf max. 40 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Transportgewicht.Soweit diese Versicherungen nicht ausreichend sind, können wir im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung treffen, die uns entstehenden Kosten für eine Höherversicherung sind dann vom Kunden zu tragen.

8. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:a) Gefahrtragung, Einsatz von MitarbeiternDie Gefahr der Montage tragen Sie als unser Auftraggeber. Ihnen obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften.

b) MängelansprücheIst die Montage mangelhaft, so sind Sie berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen. Nachbesserungen oder im Einzelfall nach unserer Wahl auch Ersatzlieferungen bei einer berechtigten Mängelrüge erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

c) VerjährungAnsprüche, wegen mangelhafter Montagarbeiten aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt wird:Für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und wegen groben Verschuldens und Vorsatz, sowie Produkthaftung gelten die gesetzlichen Fristen. Für Ansprüche wegen des Mangels eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit wir verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen.

d) Berechnung der Montagen sowie von damit verbundenen KostenDie Vergütung unserer Leistungen bestimmt sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.

e) Montage- und ReparaturausführungBei Bedarf sind Sie verpflichtet, uns geeignete Hilfskräfte und Hilfsmittel für Montageleistungen zur Verfügung zu stellen, damit Aufgaben sachgemäß und schneller erfüllt werden können. Wartezeiten unserer Mitarbeiter, die sich aus Verzögerungen ergeben, weil die Arbeitsstelle nicht erreichbar ist, Hilfsmittel oder Hilfskräfte nicht zur Verfügung stehen, sind als Einsatzzeiten zu vergüten.